AGB

 VFBI – Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte 
Gerichtsstand: Wien 
ZVR-Zahl: 1988832907 

office@vfbi.at // www.vfbi.at

Allgemeiner Hinweis 

Diese AGB gelten für sämtliche Videoproduktionen (SENBARA, ÖGS-Videos, Image-Videos, Guides), Schulungen, Maßnahmen, Kurse, Trainings oder alle Arten von Veranstaltungen, die vom Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte produziert bzw. durchgeführt werden und sind bindend. Allfällige Geschäftsbedingungen des auftraggebenden Organs finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des auftraggebenden Organs unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. 

 

Videoproduktion 

(a) Textvorlage 

Anhand Ihrer Textvorlage produzieren wir für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation barrierefreie Videos, die von einer Person mit der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache in Gebärdensprache übersetzt werden. Textänderungen werden in Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Organ vor Produktionsstart vorgenommen, um die Verständlichkeit in ÖGS zu gewährleisten. Sofern an der Textvorlage oder sonstigen auf Vorgabe oder Wunsch des auftraggebenden Organs in das Video zu integrierenden Elementen (Texte, Töne, Bilder, Grafiken, audiovisuelle Elemente, Ausstattungen, Garderobe usw.) Rechte Dritter bestehen, hat das auftraggebende Organ die für die Produktion und nachfolgende Nutzung erforderlichen Rechte einzuholen. Das auftraggebende Organ hält den Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte hinsichtlich sämtlicher Nachteile schad- und klaglos, die dem Verein durch die Produktion entstehen, insbesondere hinsichtlich Ansprüche aus Verstößen gegen Urheber-, Marken-, Muster- und Patentrechte, das UWG oder das MedienG. Sollte der VFBI wegen der Produktion von dritter Seite in Anspruch genommen werden, ist der VFBI berechtigt, das auftraggebende Organ zu nennen. Der Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte übernimmt keine Gewährleistung/Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vom auftraggebenden Organ bereitgestellten Texte und sonstigen Elementen.  
Das auftraggebende Organ hat zu gewährleisten, dass es sich bei den von ihm an den VFBI bereitgestellten Texten und sonstigen Elementen nur um Kopien handelt und entsprechende Vorlagen/Originale beim auftraggebenden Organ verbleiben. Der Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte haftet nicht für Verlust, Beschädigung o.ä. der bereitgestellten Texte und sonstigen Elemente. 

(b) Nachträgliche Textänderungen 

Sofern nach Produktionsstart Text- oder Gestaltungsänderungen, vom auftraggebenden Organ gewünscht werden, werden sie vom VFBI nur dann durchgeführt, wenn das auftraggebende Organ die dadurch entstehenden Mehrkosten übernimmt. 

(c) Produktionszeitraum 

Der Produktionszeitraum der beauftragten Videos in Gebärdensprache, wird ab dem Vorliegen der finalen Textvorlage individuell, mit dem auftraggebendem Organ vereinbart. Nachträgliche Änderungswünsche (siehe lt. b) verlängern die Produktionszeit entsprechend. 

(d) Abnahme 

Das auftraggebende Organ ist verpflichtet, das Endprodukt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt daraufhin zu überprüfen, ob es den Bedingungen des Produktionsvertrages vollständig entspricht, und allfällige Mängel (ausgenommen solche, die auch bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden können) unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der Unterlassung gilt § 377 UGB sinngemäß. 

(e) Zahlungsbedingungen 

Die Verrechnung der Videoproduktion erfolgt nach Fertigstellung und Übermittlung des Endprodukts an das auftraggebende Organ. Ab einem Auftragsvolumen von netto EUR 10.000,- ist der VFBI auch berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges des auftraggebenden Organs kann VFBI – der Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem auftraggebenden Organ abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist der VFBI nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzugsfrei zu begleichen. Für den Fall des Zahlungsverzuges des auftraggebenden Organs gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart. Weiters verpflichtet sich das auftraggebende Organ für den Fall des Zahlungsverzugs, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

(f) Rechtseinräumung 

Soweit durch die Produktion beim VFBI und/oder den von ihm im Rahmen der Produktion eingesetzten Personen Rechte an der Produktion oder Teilen davon entstanden sind (insb. urheberrechtliche Befugnisse), räumt der Verein zur Förderung barrierefreier Inhalte, dem auftraggebendem Organ hieran eine exklusive Nutzungsbefugnis ein. Diese ist zeitlich und räumlich unbegrenzt und sachlich auf die bei der Auftragserteilung vereinbarte, besprochene oder ins Auge gefasste Nutzung beschränkt. Die Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Begleichung des für die Produktion vereinbarten Entgelts. Im Rahmen dieser Nutzungsgestattung hält der VFBI, dem auftraggebenden Organ schad- und klaglos. Änderungen bzw. Bearbeitungen der Produktion vom VFBI sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom VFBI zulässig. Für die Nutzung der Produktion vom VFBI, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die schriftliche Zustimmung vom VFBI erforderlich. Dafür steht dem VFBI eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Das auftraggebende Organ haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

(g) Hosting  

Bei der Produktion von SENBARA-Videos wird der Content auf dem Server vom VFBI gehostet. Hierfür fällt ab dem Zeitpunkt der Video-Fertigstellung und der damit einhergehenden Verlinkung der SENBARA-Videos eine Hosting-Gebühr an. 
Die Hosting-Gebühr wird der Kundschaft stets für ein gesamtes Hosting-Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zahlbar. Bei einer Kündigung während des Vertragsjahres ist die aliquote Hosting-Gebühr unmittelbar nach Vertragsende in Rechnung zu stellen und binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zahlbar. 
Die Kündigung des Hostings ist schriftlich (empfangsbestätigtes E-Mail ausreichend) jederzeit unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Ende jeden Kalendermonats möglich. 

(h) Video-Übermittlung  

SENBARA-Produktion: VFBI sendet dem auftraggebenden Organ einen Link, welcher unkompliziert in jede Webseite integriert werden kann. Das auftraggebende Organ ist selbst dafür verantwortlich, über diesen Link auch eine Kopie des Videos für sich zu erstellen. VFBI wird nach Kündigung des Hosting-Vertrages das gesamte Produktionsmaterial löschen (siehe lt. i). 
Bei Produktionen ohne SENBARA werden die gesamten Videos an die Kundschaft übermittelt. 

(i) Speicherung und Löschung von Originalfilmmaterial 

Der VFBI wird nach Kündigung des Hostings das Originalfilmmaterial nur so lange aufbewahren, wie aufgrund der Produktion, Verbreitung und/oder Zurverfügungstellung rechtliche Ansprüche gegen den VFBI geltend gemacht werden können. Das ist nach aktueller Beurteilung längstens 3 Jahre nach Offlinenehmen der Fall. Nach Ablauf dieser Frist wird das gesamte im Zuge der Produktion erhaltene oder erstellte Material gelöscht. Sofern das auftraggebende Organ eine Sicherungskopie benötigt, hat er sich selbst auf eigene Kosten um eine solche zu kümmern. 

Wien, 03/2023